Zertifizierung nach Art. 43 DSGVO

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 43 DSGVO die Möglichkeit vor, sich als Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zertifizieren zu lassen.

 

Im innereuropäischen Geschäftsverkehr stellt dies einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil dar, da Einzelnachweise über die Einhaltung der Vorgaben im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung nicht mehr bei jedem Geschäftsabschluss neu nachgewiesen werden müssen. Sind Sie zertifiziert, darf jedes andere europäische Unternehmen Sie mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen. Sie Sie nicht zertifiziert, ist die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriftn künftig in jedem Einzelfall explizit nachzuweisen.

 

Die Kanzlei Dr. Szidzek strebt derzeit die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle nach Art. 43 DSGVO an. Sobald uns diese vorliegt, können Sie uns jederzeit gerne beauftragen, auch Ihr Unternehmen datenschutzrechtlich für den innereuropäischen Geschäftsverkehr zu zertifizieren.